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Aufruf: Kutschfahrt und Kulinarik

Instaride: Zuckersüße Naschereien – und eine Kutschfahrt durchs Münsterland.

Ihr liebt Pferde, Kuchen, Eis? Dann ist der Insta-Ride im September in Sendenhorst genau das Richtige. Das Münsterland-Siegel und die Pferderegion Münsterland laden ein zu einer zuckersüßen Tour durch die Parklandschaft. Freut euch auf Kuchen, Eis und vor allem auf wunderschöne Ausblicke, die man nur von einer Kutsche aus genießen kann.

Bewerbungen laufen über Münsterland-Siegel und Münsterland.DasguteLeben

Teilnahmebedingungen für den Instar-Ride „Kutschfahrt und Kulinarik“ am Fr., 17.09.2021:

Fotos: Münsterland e.V. Jens Houben und unsplash / Visual Stories || Micheile.

Der Insta-Ride wird veranstaltet vom Münsterland-Siegel/Netzwerk Münsterland Qualität e.V. und der Pferderregion Münsterland in Kooperation mit dem Eisvogel Sendenhorst und dem Landhotel Bartmann in Sendenhorst.

Eine Bewerbung um einen Teilnahmeplatz erfolgt ausschließlich über die Instagram- und Facebook-Kanäle von @muensterland_siegel oder @muensterland.dasguteleben

Teilnahmevoraussetzung ist ein Mindestalter von 18 Jahren und ein öffentliches Instagram-Profil sowie die Veröffentlichung von eigenen Inhalten als Post, Reel und/oder Story.

Die Teilnahme ist kostenlos, die Verpflegung wird von den Veranstaltern übernommen. 

Die Platzvergabe erfolgt durch den Veranstalter. Die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt durch eine Jury bestehend aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Münsterland-Siegels und des Münsterland e.V.

Die Gruppengröße ist auf zehn Teilnehmer beschränkt.

Die Teilnehmer müssen nachweislich geimpft, genesen oder negativ getestet sein mit einem Test, der am Veranstaltungstag nicht älter als 24 Stunden ist.

Haftung

Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr. Die Veranstalter übernehmen keinerlei Haftung für Verlust, Beschädigung oder Diebstahl der mitgeführten Gegenstände oder verursachte Unfälle.

Freiheit von fremden Rechten

(1) Die teilnehmende Person versichert, dass sie über alle Rechte am eingereichten Bild

verfügt, die uneingeschränkten Verwertungsrechte aller Bildteile hat und dass das Bild frei

von Rechten Dritter ist.

(2) Die teilnehmende Person versichert, dass im Falle einer Darstellung von Personen keine

Persönlichkeitsrechte dieser Personen verletzt werden. Falls auf dem Bild eine Person oder

mehrere Personen erkennbar abgebildet sind, müssen die Betreffenden damit einverstanden

sein, dass das Bild veröffentlicht wird.

(4) Sollten Dritte Ansprüche wegen Verletzung ihrer Rechte geltend machen, so stellt die

teilnehmende Person die Veranstalter von allen Ansprüchen Dritter inklusive der Kosten der

Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung vollumfänglich frei.

(5) Sofern die teilnehmende Person Anhaltspunkte für eine Gesetzesverletzung oder eine

Verletzung von Rechten Dritter hat, wird sie die Veranstalter hierüber unverzüglich unterrichten und/oder die Veranstalter bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützen. Die Kosten hierfür sind von der teilnehmenden Person zu tragen.

Nutzungsrechte der Foto- und Videomaterialien

Das Münsterland-Siegel und der Münsterland e.V. möchten von euch veröffentlichte Bilder und Videos zur Berichterstattung über den Instaride online und im Print nutzen und für weitere Instarides werben. Mit dem Taggen von @muensterland_siegel und @muensterland.dasguteleben erklärt ihr euch mit folgenden Punkten einverstanden:

(1) Die Teilnehmenden räumen den Veranstaltungen an allen Leistungen (urheberrechtlich geschützte Werke und solche Erzeugnisse, die dem Urheberrecht verwandter Schutzrechte unterliegen) im Zeitpunkt ihrer Entstehung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche Nutzungsrecht an sämtlichen bekannten Nutzungsarten sowie das alleinige und unbeschränkte Eigentumsrecht an denjenigen Leistungen, an denen ein solches begründet und übertragen werden kann, ein.

(2) Die Einräumung der Nutzungsrechte nach Absatz 1 umfasst auch das Recht, die Leistung unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts, selbständig beliebig zu bearbeiten und umzugestalten und die Bearbeitung oder Umgestaltung zu veröffentlichen oder zu verwerten.

(3) Die Einräumung der Nutzungsrechte nach Absatz 1 umfasst auch das Recht, Unterlizenzen entgeltlich und/oder unentgeltlich zu vergeben sowie alle im Rahmen dieses Vertrags eingeräumten Nutzungsrechte entgeltlich und/oder unentgeltlich zu übertragen.

Die Einräumung der Nutzungsrechte nach Absatz 1 umfasst insbesondere das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG), das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG), das Recht der öffentlichen Wiedergabe, welches das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), das Senderecht (§ 20 UrhG), das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG) und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22 UrhG) umfasst, sowie das Recht zur europäischen Satellitensendung (§ 20a UrhG) und das Recht zur Kabelweitersendung (§ 20b UrhG). Das Vervielfältigungsrecht umfasst auch das Recht, das Werk auf Bild- oder Tonträger zu übertragen. Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe umfasst auch die Wiedergabe der Leistung außerhalb der Veranstaltung, für die sie bestimmt ist, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(4) Der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung nach Absatz 1 erfasst neben den bekannten auch alle unbekannten Nutzungsarten.

(5) §§ 32 und 32a UrhG sind ausgeschlossen.

(6) Die Teilnehmenden verzichten auf ihr Recht gemäß § 13 UrhG sowie auf sämtliche vergleichbaren Urheberkennzeichnungs- und Namensnennungsrechte.

Greven, 02.09.2021

Eis steht im Mittelpunkt des Instarides, wenn es zum Eisvogel geht. Foto: Münsterland e.V./Romana Dombrowski
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